Frauenwahlrecht & Mutterschutzgesetz

In den letzten Jahren hat die Wahlbeteiligung abgenommen, von 87,8 % bei den Bundestagswahlen 1983 auf 75,5 % 1993. 2017 war sie mit 76,2 % kaum höher.

1843:

Louise Otto-Peters, Pionierin der deutschen Frauenbewegung, fordert das Wahlrecht für Frauen.

1848:

Frauen fordern das Recht auf Bildung, Berufstätigkeit und aktive Teilnahme am öffentlichen Leben.

1902:

Gründung des “Deutschen Vereins für Frauenstimmrecht” durch Lida Gustava Heymann und Anita Augsburg.

1918:

Der Rat der Volksbeauftragten als Übergangsregierung des Deutschen Reiches erkennt den Frauen das Wahlrecht zu.

1919:

In der Weimarer Verfassung wird das Wahlrecht verankert.

1933:

Aufhebung des passiven Wahlrechts für Frauen während des Nationalsozialismus.

1949:

Wiederverankerung des aktiven und passiven Wahlrechts für Frauen.

Wichtige Maßnahmen und Gesetze für Frauen in der Bundesrepublik Deutschland nach 1949

1961:

Das Familienrechtsänderungsgesetz tritt in Kraft

  • Verbesserung der Rechtsstellung der Ehefrau, wenn der Mann die Scheidung wegen Zerrüttung verlangt.
  • Unterhaltspflicht des Vaters grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes (vorher bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres)

1968:

Mutterschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter)

  • Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt 6 Wochen
  • Die Schutzfrist nach der Entbindung ist auf 8 Wochen (früher 6) erhöht worden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sie sich auf 12 Wochen

1977:

Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts

  • Im Bereich der persönlichen Ehewirkungen wird Gleichberechtigung verwirklicht
  • Partnerschaftsprinzip: keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe.
  • Das Scheidungsprinzip wird vom Schuld- auf das Zerrüttungsprinzip umgestellt.
  • Der Ehepartner, der nach der Scheidung nicht für sich selbst sorgen kann, erhält einen Unterhaltsanspruch. Im Eheverfahrensrecht werden die Zuständigkeiten für Ehesachen und damit eng zusammenhängende Verfahren beim Familiengericht vereinheitlicht.

1979:

Gesetz zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs. In einem Arbeitsverhältnis stehende Mütter erhalten zusätzlich zu bisherigen Schutzfristen einen viermonatigen Mutterschaftsurlaub. Ein Kündigungsverbot sichert den Arbeitsplatz. Lohnersatzleistungen (bis zu 750 DM monatlich) aus Bundesmitteln.

1987:

Kindererziehungsleistungsgesetz (Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921) Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 erhalten für jedes Kind, das sie lebend geboren haben, eine Kindererziehungsleistung.

1992:

Das Erziehungsgeld für Kinder, die vom 1. Januar 1992 an geboren sind, wird auf 2 Jahre ausgedehnt.

1994:

Das zweite Gleichberechtigungsgesetz tritt in Kraft. Es hat folgende Schwerpunkte:

  • Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz)
  • Verschärfung des Verbotes der Benachteiligung wegen des Geschlechts im Arbeitsleben.
  • Erweiterte Mitwirkungsrechte von Betriebsrat und Personalrat bei der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  • Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigungsschutzgesetz)
  • Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern im Einflussbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz).

1996:

Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres wird geregelt.

1997:

Inkrafttreten des neugefassten § 177 Strafgesetzbuch, wonach Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe gestellt wird.

2002:

Neufassung des Mutterschutzgesetzes
Das Gesetz verbessert die Mutterschutzfrist bei einer vorzeitigen Entbindung und schließt damit eine Lücke gegenüber der EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85. Seit dem 20. Juni 2002 haben auch die Mütter als Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Berechtigt sind alle Mütter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch in der Schutzfrist befinden und nicht schon an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sind oder die noch nicht die Elternzeit wahrnehmen. Das Gesetz stellt darüber hinaus erstmals klar, dass Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten zählen.

2018:

Am 1.1.2018 wurde ein neues Mutterschutzgesetz wirksam. Inhalte sind unter dem zugehörigen Link zu finden:
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Neuregelung+des+Mutterschutzrechts&f=1